Satzung des Schmachtenhagener Heimatverein e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ”Schmachtenhagener Heimatverein e.V.”
- Sitz des Vereins ist 16515 Oranienburg OT Schmachtenhagen.
- Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin unter der Register Nr. VR 3783 NP eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Geschäftsadresse des Vereins befindet sich in 16515 Oranienburg OT Schmachtenhagen, Schmachtenhagener Dorfstraße 33
§ 2 Vereinszweck
- Der Vereinszweck ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verwendungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- historische Forschungen
- Brauchtumspflege (z.B. Gestaltung Dorffest, Osterfeuer)
- Verbreitung historischer Erkenntnisse in der Öffentlichkeit und Förderung der Heimatverbundenheit (z.B. durch Vorträge)
- Bewahrung bestehender und Schaffung neuer örtlicher Geschichtszeugnisse
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
- Der Verein kann sich bei der Erfüllung seines Satzungszweckes Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Abgabenordnung bedienen, soweit er sie nicht selbst wahrnehmen kann.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können nur natürliche und/oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über eine Aufnahme oder Nichtaufnahme. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht genannt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens werden persönliche Daten erfasst, gespeichert und datenrechtlich gesichert.
- Jedes Mitglied entscheidet mit seiner Unterschrift, ob im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Name und Bilder seiner Person veröffentlicht werden dürfen oder nicht.
§ 5 Mitgliedschaften
- Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern - Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
- Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt (Kündigung)
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod - Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Der Verein hat die Möglichkeit, Mitglieder auszuschließen.
- Ein entsprechender Antrag kann aus den Reihen der Mitglieder oder des Vorstandes gestellt werden.
- Erforderlich für einen Ausschluss ist eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder.
- Gründe für einen Ausschluss können sein:
a) vereinsschädigendes Verhalten
b) unehrenhaftes Verhalten
c) Störung des Vereinsfriedens
d) Nichtbeachtung von Beschlüssen - Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu den ihm gemachten Vorwürfen zu äußern.
- Das Ergebnis der Mitgliederversammlung über den Ausschließungsbeschluss bedarf der Schriftform.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Von jedem Mitglied ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder, festgelegt.
- Der Beitrag ist jährlich bis zum 30.04. im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag kann auf das Vereinskonto bzw. in bar gezahlt werden.
- Schüler, Auszubildende, Behinderte, Studenten ohne eigenes Einkommen zahlen einen ermäßigten Beitrag, der jährlich festgelegt wird.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 9 Wahl und Stimmrecht
- Wahlberechtigt und somit stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18.Lebensjahres.
- Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 10 Die Vereinsorgane
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand mit Beisitzer
- Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig
§ 11 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Schriftführer
- dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit
- zwei Beisitzern, die bei schwierigen Entscheidungenhinzugezogen werden müssen
- Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer für die Vorstandssitzungen im gesamten Geschäftsjahr des Vereins. Bei Bedarf entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Vorstand sowie der Anzahl der Beisitzer. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer muss unbedingt eine ungerade Zahl ergeben.
- Personalunion ist unzulässig.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
- Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden schriftlich einberufen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11a Vorstand gem. § 26 BGB
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten.
- Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 12 Mitgliederversammlung (ordentliche, außerordentliche)
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung jeweils im ersten Quartal des Jahres vom 1.Vorsitzenden einberufen.
- Weitere Versammlungen werden auf der Jahreshauptversammlung mittels Jahresplans bekannt gegeben.
- Nur zur Jahreshauptversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
- Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Eröffnung und Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
c) Bericht der Revisionskommission
d) bei Neuwahlen: Entlastung des Vorstandes
e) Verschiedenes - Die Tagesordnung kann vom Vorstand der Notwendigkeit entsprechend erweitert werden.
- Anträge sind 7 Tage vor jeder Sitzung schriftlich einzureichen.
- Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindesten 1/3 der Mitglieder.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Notwendigkeit jeder Zeit einberufen werden, ansonsten müssen diese von mindesten 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
§ 12a Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitglieder
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 12b Beurkundung von Beschlüssen
- Beschlüsse von Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen werden als Anhang den Protokollen hinzugefügt und vom Vorstand gegengezeichnet.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in Protokolle und Beschlüsse zu nehmen.
§ 13 Abwahl des Vorstandes
- Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist durch einen Misstrauensantrag auf einer Mitgliederversammlung möglich.
- Die Abwahl gilt als vollzogen, wenn sich bei geheimer Abstimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag anschließen. Die Anwesenheit soll 2/3 der Mitglieder umfassen.
§ 14 Vereinsordnungen
- Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
- Ehrenordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Beitragsordnung
- Wahlordnung
- Alle Vereinsordnungen sind von der Mitgliedschaft per Stimmabgabe zu bestätigen. Dabei ist die einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindesten 2/3 der Mitglieder ausreichend.
- Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, sind jedoch für jedes Mitglied bindend.
§ 15 Satzungsänderung
- Die Satzung des Vereins kann mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ergänzt oder verändert werden.
- Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der kommenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
- Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind zu begründen.
§ 16 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der Amtszeit des Vorstandes.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse, alle Konten, Buchungsunterlagen und Belege und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 17 Haftungsbeschränkung
- Der “Schmachtenhagener Heimatverein e.V.” haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsarbeit, der Benutzung von Einrichtungen und/oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Gleiches gilt für Wegeunfälle.
§ 18 Vereins - und Vermögensauflösung
- Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür anberaumte Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn:
a) dies der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen hat
b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich begründet beim Vorstand gefordert hat - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.
- Dem Antrag auf Auflösung wird entsprochen, wenn sich mindesten 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen haben. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Im Falle der Auflösung führt der Vorstand das Liquidationsverfahren durch.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oranienburg OT Schmachtenhagen (bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2015 beschlosse
- Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.